03 / Barrieren erkennen, Hilfen einordnen

Welche Hürde macht den Alltag schwer?

Wählen Sie konkrete Schwierigkeiten im Alltag. Pflegefrage zeigt unmittelbar, welche Arten von Hilfen infrage kommen und an wen Sie sich als Nächstes wenden können.

Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Prüfung; Voraussetzungen und Kostenträger sind im Einzelfall zu klären.

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Was erschwert den Pflegealltag zu Hause?

Wählen Sie alles, was zutrifft. Bei jeder Auswahl aktualisiert sich rechts die Orientierung. Sie müssen keine Fachbegriffe kennen.

01 / Ihre Situation

Wobei benötigen Sie Unterstützung?

Mehrere Antworten möglich
Liegt bereits ein festgestellter Pflegegrad 1 bis 5 vor?
Geht es um eine Mietwohnung?
Was ist der Unterschied zwischen einem Hilfsmittel und einem Wohnungsumbau?
Ein Pflegebett oder Hausnotruf ist ein mögliches Pflegehilfsmittel. Eine fest eingebaute Rampe oder ein Badumbau kann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein. Je nach Produkt und Zweck ist auch die Krankenkasse zuständig.

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Wohnung anpassen / Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Badumbau und Treppenlift: einmal oder zweimal Förderung?

Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse notwendige Wohnungsanpassungen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme unterstützen (Regelstand 2026). Das ist ein Zuschuss zu tatsächlich anfallenden Kosten, keine automatische Auszahlung. Für eine pflegebedürftige Person zählen alle Umbauten, die aufgrund derselben bestehenden Pflegesituation erforderlich sind, grundsätzlich zusammen als eine Maßnahme – auch in verschiedenen Räumen oder bei zeitlich gestaffeltem Umbau.

Beispiel A / Gleiche Pflegesituation

Bad und Treppenlift sind beide schon jetzt nötig

Eine pflegebedürftige Person braucht wegen ihres bestehenden Hilfebedarfs sowohl ein pflegegerechtes Bad als auch einen Treppenlift.

Badumbau
9.000 €
Treppenlift
12.000 €
Gesamtkosten
21.000 €
Möglicher Pflegekassenzuschuss
bis 4.180 €
Verbleibende Kosten bei vollem Zuschuss
16.820 €

Wichtig: Nicht zweimal 4.180 €, nur weil zwei Bauarbeiten durchgeführt werden.

Beispiel B / Später neuer Bedarf

Der Pflegebedarf verändert sich nach dem Badumbau

Zunächst wird 2026 ein notwendiger Badumbau bewilligt. Erst später macht eine erhebliche Verschlechterung der Mobilität erstmals zusätzlich einen Treppenlift erforderlich.

Hier kann eine neue Maßnahme und damit ein zweiter Zuschuss möglich sein. Der zeitliche Abstand allein genügt nicht: Entscheidend ist der nachweislich veränderte Hilfebedarf und die Entscheidung der Pflegekasse.

Rechenbeispiel bei zweimal vollständig bewilligten 4.180 €: insgesamt bis zu 8.360 €. Für einen Antrag in einem späteren Jahr, etwa 2027, müssen Betrag und Voraussetzungen erneut geprüft werden.

Vor dem Umbau: Konkreten Bedarf beschreiben, Kostenvoranschläge einholen, den Antrag bei der Pflegekasse stellen und möglichst die Bewilligung abwarten. Bei Mietwohnungen auch die Zustimmung des Vermieters klären.

Rechtsstand der Beispiele: 2026. § 40 Abs. 4 SGB XI · Bundesgesundheitsministerium: Wohnungsanpassung. Eine individuelle Förderung wird nicht zugesagt.

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Amtliche Quellen und Grundlagen

Die Hinweise beruhen auf festen Erläuterungen und nutzen keine Live-KI. Die Quellen ermöglichen die eigene Prüfung; die Informationen ersetzen keine individuelle Beratung.

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Fachlicher Wegweiser

Erst die Alltagshürde. Dann die Zuständigkeit.

Nicht jedes Hilfsmittel und nicht jeder Umbau wird nach denselben Regeln finanziert. Der Ausgangspunkt ist immer der konkrete Bedarf – und die Frage, wer den Antrag prüft.

01

Pflegehilfsmittel

Verbrauchsartikel und technische Pflegehilfsmittel unterscheiden. Der Bedarf und die Art der Versorgung müssen zu den zuständigen Versicherungsleistungen passen.

02

Wohnumfeld anpassen

Badumbau und Treppenlift können gemeinsam nur eine Fördermaßnahme sein, wenn beide wegen derselben Pflegesituation notwendig sind. Zwei Beispiele zum Zuschuss. Bei Mietwohnungen zudem die Zustimmung zum Umbau klären.

03

Pflege- oder Krankenkasse?

Für den pflegegerechten Badumbau oder fest installierten Treppenlift ist ein Zuschuss der Pflegekasse möglich. Bei medizinischen Hilfsmitteln, etwa einem Rollstuhl, kann die Krankenkasse zuständig sein. Vor dem Auftrag den richtigen Kostenträger fragen.

Informations- und Regelstand: 30.10.2026. Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung durch die zuständigen Stellen. Die Informationen werden nicht automatisch aktualisiert. Arbeitsweise & Quellen

Pflegegrad und Antrag klären