Wählen Sie konkrete Schwierigkeiten im Alltag. Pflegefrage zeigt unmittelbar, welche Arten von Hilfen infrage kommen und an wen Sie sich als Nächstes wenden können.
Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Prüfung; Voraussetzungen und Kostenträger sind im Einzelfall zu klären.
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Wohnung anpassen / Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Badumbau und Treppenlift: einmal oder zweimal Förderung?
Bei Pflegegrad 1 bis 5 kann die Pflegekasse notwendige Wohnungsanpassungen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme unterstützen (Regelstand 2026). Das ist ein Zuschuss zu tatsächlich anfallenden Kosten, keine automatische Auszahlung. Für eine pflegebedürftige Person zählen alle Umbauten, die aufgrund derselben bestehenden Pflegesituation erforderlich sind, grundsätzlich zusammen als eine Maßnahme – auch in verschiedenen Räumen oder bei zeitlich gestaffeltem Umbau.
Beispiel A / Gleiche Pflegesituation
Bad und Treppenlift sind beide schon jetzt nötig
Eine pflegebedürftige Person braucht wegen ihres bestehenden Hilfebedarfs sowohl ein pflegegerechtes Bad als auch einen Treppenlift.
Badumbau
9.000 €
Treppenlift
12.000 €
Gesamtkosten
21.000 €
Möglicher Pflegekassenzuschuss
bis 4.180 €
Verbleibende Kosten bei vollem Zuschuss
16.820 €
Wichtig: Nicht zweimal 4.180 €, nur weil zwei Bauarbeiten durchgeführt werden.
Beispiel B / Später neuer Bedarf
Der Pflegebedarf verändert sich nach dem Badumbau
Zunächst wird 2026 ein notwendiger Badumbau bewilligt. Erst später macht eine erhebliche Verschlechterung der Mobilität erstmals zusätzlich einen Treppenlift erforderlich.
Hier kann eine neue Maßnahme und damit ein zweiter Zuschuss möglich sein. Der zeitliche Abstand allein genügt nicht: Entscheidend ist der nachweislich veränderte Hilfebedarf und die Entscheidung der Pflegekasse.
Rechenbeispiel bei zweimal vollständig bewilligten 4.180 €: insgesamt bis zu 8.360 €. Für einen Antrag in einem späteren Jahr, etwa 2027, müssen Betrag und Voraussetzungen erneut geprüft werden.
Vor dem Umbau: Konkreten Bedarf beschreiben, Kostenvoranschläge einholen, den Antrag bei der Pflegekasse stellen und möglichst die Bewilligung abwarten. Bei Mietwohnungen auch die Zustimmung des Vermieters klären.
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Die Hinweise beruhen auf festen Erläuterungen und nutzen keine Live-KI. Die Quellen ermöglichen die eigene Prüfung; die Informationen ersetzen keine individuelle Beratung.
Nicht jedes Hilfsmittel und nicht jeder Umbau wird nach denselben Regeln finanziert. Der Ausgangspunkt ist immer der konkrete Bedarf – und die Frage, wer den Antrag prüft.
01
Pflegehilfsmittel
Verbrauchsartikel und technische Pflegehilfsmittel unterscheiden. Der Bedarf und die Art der Versorgung müssen zu den zuständigen Versicherungsleistungen passen.
02
Wohnumfeld anpassen
Badumbau und Treppenlift können gemeinsam nur eine Fördermaßnahme sein, wenn beide wegen derselben Pflegesituation notwendig sind. Zwei Beispiele zum Zuschuss. Bei Mietwohnungen zudem die Zustimmung zum Umbau klären.
03
Pflege- oder Krankenkasse?
Für den pflegegerechten Badumbau oder fest installierten Treppenlift ist ein Zuschuss der Pflegekasse möglich. Bei medizinischen Hilfsmitteln, etwa einem Rollstuhl, kann die Krankenkasse zuständig sein. Vor dem Auftrag den richtigen Kostenträger fragen.
Informations- und Regelstand: 30.10.2026. Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung durch die zuständigen Stellen. Die Informationen werden nicht automatisch aktualisiert. Arbeitsweise & Quellen