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curahans schrieb vor 1 Jahr

Viele Berufstätige befinden sich häufig in der Situation, den eigenen Beruf und die Pflege eines Angehörigen kurzfristig miteinander zu vereinbaren, insbesondere mit Eintritt einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit.

Die sogenannte Pflegezeit soll Berufstätige über einen befristeten Zeitraum unterstützen, Angehörige ab Pflegegrad 1 in der häuslichen Umgebung zu betreuen und zu pflegen. Dabei handelt es sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antrag auf Pflegezeit und die Angabe über die Dauer der Pflegezeit ist mindestens 10 Tage vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber schriftlich einzureichen. Sollte die Freistellung nur stundenweise gewünscht sein, ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (maximal die Hälfte der regulären Arbeitszeit) beim Arbeitgeber anzugeben.

Berufstätige haben zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aufgrund eines plötzlich eintretenden Pflegefalls beim Arbeitgeber eine Freistellung für bis zu 10 Tage zu beantragen. Diese Freistellungszeit kann auch tagesweise genutzt werden und bei Bedarf auf mehrere private Pflegepersonen verteilt werden. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist die Beschäftigtenanzahl nicht relevant. Auch bei weniger als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch.

Besonders herausfordernd ist die Pflegesituation für Berufstätige, die selbst noch eine Familie haben. Bei der sogenannten Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate eine teilweise Freistellung vom Beruf in Anspruch genommen werden. Die Familienpflegezeit muss 8 Wochen vor Antritt schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Für solche Fälle werden auch zinslose Darlehen zur finanziellen Absicherung angeboten. Bei Alleinstehenden besteht die Möglichkeit, während der Familienpflegezeit bis zu 2 Jahre in Teilzeit zu arbeiten. Der Anspruch auf Familienpflegezeit kann bei einer Beschäftigtenzahl von mindestens 25 Personen genutzt werden. Während der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz.

Die Familienpflegezeit ist mit der Pflegezeit und der kurzzeitigen Arbeitszeitverhinderung kombinierbar.

Berufstätige können weiterhin die Tagespflege für ihre pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch nehmen. In der Tagespflege werden Pflegebedürftige tagsüber stationär in einer Pflegeeinrichtung betreut. Die Pflegeinrichtung rechnet die Leistung mit der Pflegekasse ab. Ein Eigenanteil ist vom Pflegebedürftigen zu tragen.

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